TV-Werberichtlinien

Wie viel Werbung ist im Fernsehen überhaupt erlaubt? Wie oft kann ein Sender sein Programm für Spots unterbrechen? Dürfen auch Einzelspots geschaltet werden? All diese Fragen regeln der jeweils aktuelle Rundfunkstaatsvertrag und die begleitenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten.

Der Gesetzgeber hat der TV-Werbung enge Grenzen gesetzt. So darf jeder Privatsender bis zu 20 Prozent jeder Stunde für Werbung nutzen, also maximal zwölf Minuten. Von der täglichen Sendezeit dürfen insgesamt höchsten 15 Prozent auf klassische Spotwerbung entfallen.

Änderung der Werberichtlinien seit 1. April 2004: der so genannte OTC Pflichthinweis ("zu Risiken und Nebenwirkungen...") wird nun nicht mehr vom Gesetzgeber zur Werbezeit hinzugerechnet. Und schon seit dem Jahr 2000 erlaubt das Gesetz eine Teilbelegung des TV-Bildes mit Werbung, dem so genannten Splitscreen. Dadurch kann der Zuschauer bei laufender Werbung das aktuelle Programm in einem Fenster weiter verfolgen. Der Splitscreen wird voll auf die zulässige Werbezeit angerechnet, gilt aber nicht als Unterbrecher-Werbung.

Den Abstand zwischen zwei Unterbrecher-Werbeinseln hatten die bisherigen Werberichtlinien stets auf mindestens 20 Minuten festgelegt. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nun in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Ausnahmen sind also jetzt möglich, etwa bei Live-Sport-Events. Somit können die Sender die Werbeblöcke flexibler und damit Zuschauer freundlicher in das Sportgeschehen integrieren.
Allerdings darf sich die Summe der Unterbrecher unterm Strich nicht erhöhen.


Dieser Soll-Abstand von 20 Minuten zwischen den Werbeblöcken bezieht sich aber nicht auf Filme. Hier gelten in den Werberichtlinien besondere Regeln: "Kinospielfilme und Fernsehfilme dürfen einmal unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern; zweimal bei 90-minütiger Dauer; dreimal bei über 110-minütiger Dauer und ein weiteres Mal je zusätzlicher 45-minütiger Dauer."
Bei der Berechnung der Gesamtdauer gilt das so genannte Brutto-Prinzip, d.h., Anmoderationen, Werbeblöcke etc. fließen mit ein.

In Kinderprogrammen, religiösen Sendungen und Nachrichten dagegen ist Unterbrecher-Werbung grundsätzlich untersagt. Ein generelles Werbeverbot gilt für Tabakprodukte und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Auch jede Form der Schleichwerbung ist illegal und kann mit einem Bußgeld belegt werden.      
            
Das Gebot der blockweisen Ausstrahlung von Werbung ist in den aktuellen Werberichtlinien beibehalten worden. Ein Werbeblock muss also aus mindestens zwei Spots bestehen. In Ausnahmen sind Einzelspots möglich. Auch durch sie darf allerdings die Anzahl der Unterbrecher- Werbeblöcke insgesamt nicht erhöht werden.

Übrigens:
Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag und die geltenden Werberichtlinien sind im Internetangebot der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter www.alm.de im Kapitel "Rechtsgrundlagen" abrufbar.